§ 14 BerBiFG
FNA: 806-3
Fassung vom: 12.01.1994
Außerkraft mit dem: 31.03.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931 vom 23.03.2005

§ 14 BerBiFG Haushalt

§ 14 Haushalt

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Der Haushaltsplan wird vom Generalsekretär aufgestellt. 2 Der Hauptausschuß stellt den Haushaltsplan fest. (2) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. 2 Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. (3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem zuständigen Bundesminister vorgelegt werden. (4)