(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. (2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgeverbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre Stelle die Träger der Sozialhilfe.
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