1Über Leistungen und Maßnahmen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes, die nicht durch die Erhebungen nach § 127 Nr. 1 erfaßt sind, werden in mehrjährigen Abständen, beginnend 1996, Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt. 2 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 131 Abs. 2, b) die Gruppen von Empfängern von laufender oder einmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen, c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen, d) den Zeitpunkt der Erhebungen, e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der § 128 und § 129 und f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
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