(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 128 Abs. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.
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