§ 131 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 131 BSHG Auskunftspflicht

§ 131 Auskunftspflicht

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 128 Abs. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.