§ 130 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 130 BSHG Periodizität, Berichtszeitraum

§ 130 Periodizität, Berichtszeitraum

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Die Erhebungen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar durchgeführt. 2 Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d zu erteilen. 3 Die Angaben zu § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungsgewährung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu machen. 4 Mit den Erhebungsmerkmalen des § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e werden vierteljährlich die Bestandszahlen fortgeschrieben. (2) Die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt. (3)