§ 13 WO
FNA: 801-7-1-1
Fassung vom: 11.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen, BGBl. I S. 4640 vom 08.10.2021

§ 13 WO Öffentliche Stimmauszählung

§ 13 Öffentliche Stimmauszählung

WO ( Wahlordnung )

1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. 2Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.