§ 13 SEAG
FNA: 4121-4
Fassung vom: 22.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142 vom 10.05.2016

§ 13 SEAG Gläubigerschutz

§ 13 Gläubigerschutz

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

(1) 1Verlegt eine SE nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung ihren Sitz, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. 3Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenlegung des Verlegungsplans entstanden sind. (3)