§ 13 SchwbWO
FNA: 871-1-5
Fassung vom: 23.04.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477 vom 18.03.2022

§ 13 SchwbWO Feststellung des Wahlergebnisses

§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. (2) 1Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder als stellvertretendes Mitglied ist der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) 1Werden mehrere stellvertretende Mitglieder gewählt, ist als zweites stellvertretendes Mitglied der Bewerber oder die Bewerberin mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählt. 2Entsprechendes gilt für die Wahl weiterer stellvertretender Mitglieder. 3Für die Wahl und die Reihenfolge stellvertretender Mitglieder gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4)