(1) Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 die Kennummern der Leistungsempfänger 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zu Verfügung stehenden Person. (2) 1Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2 Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
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