§ 129 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 129 BSHG Hifsmerkmale

§ 129 Hifsmerkmale

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 die Kennummern der Leistungsempfänger 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zu Verfügung stehenden Person. (2) 1Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2 Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.