(1) 1Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127 Nr. 1 Buchstabe a sind 1. für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat gewährt wird: a) Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand; Art der gewählten Mehrbedarfszuschläge; b) für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe genannten Merkmalen: höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsausbildung; Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemeldeten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen nach dem
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