§ 128 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 128 BSHG Erhebungsmerkmale

§ 128 Erhebungsmerkmale

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127 Nr. 1 Buchstabe a sind 1. für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat gewährt wird: a) Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand; Art der gewählten Mehrbedarfszuschläge; b) für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe genannten Merkmalen: höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsausbildung; Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemeldeten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei anderen Nichterwerbstätigen auch Grund der Nichterwerbtätigkeit c) für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. d)