1Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über 1. die Empfänger a) von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und b) von Hilfe in besonderen Lebenslagen, 2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe als Bundesstatistik durchgeführt.
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