§ 125 SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 30.05.2024

§ 125 SGB IV Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3 d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs

§ 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3 d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3 d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 2Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen. (2) 1Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.