§ 12 AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 17.07.2017

§ 12 AktienG Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte

§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. 2Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. (2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.