(1) 1Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind 1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, 3. die Unfallversicherung Bund und Bahn, 4. die Unfallkassen der Länder, 5. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, 6. die Feuerwehr-Unfallkassen, 7. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. 2Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr. (2)
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