§ 114 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 11.04.2024

§ 114 HGB Nichtigkeitsklage

§ 114 Nichtigkeitsklage

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. 2Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.