§ 113 a MitbestGWOII
FNA: 801-8-5
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 113 a MitbestGWOII Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

§ 113 a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

MitbestGWOII ( Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393 a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77 a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.