§ 11 TVG
FNA: 802-1
Fassung vom: 25.08.1969
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sozialschutz-Paket II, BGBl. I S. 1055 vom 20.05.2020

§ 11 TVG Durchführungsbestimmungen

§ 11 Durchführungsbestimmungen

TVG ( Tarifvertragsgesetz )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs; 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten; 3. den in § 5 genannten Ausschuß.