§ 11 AAV
FNA: 26-1-12
Fassung vom: 18.12.1990
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950 vom 30.07.2004

§ 11 AAV Übergangsvorschriften

§ 11 Übergangsvorschriften

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

(1) Einem Ausländer, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren als Lehrkraft oder Lektor oder seit mehr als fünf Jahren als Spezialitätenkoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 4 Abs. 2 bis 4 und 6 nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes erteilt und verlängert werden. (2) Werkvertragsarbeitnehmern, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann abweichend von § 3 Abs. 1 nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. (3) 1Ausländern, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Deutschen Demokratischen Republik als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten, wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. 2Die Aufenthaltsbewilligung kann bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden, auch soweit dem Ausländer die Ausübung einer anderen als der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigung erlaubt wird. 3Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (4)