§ 108 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 108 BSHG Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland

§ 108 Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, der von einer Schiedsstelle bestimmt wird. 2 Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr für die Träger nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie den § 119, § 147 und § 147b ergeben haben, zu berücksichtigen. 3 Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren sind oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit einer solchen Person als Ehegatte, Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben. 4 Leben Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte, bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger zu bestimmen. (2) 1Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bundesverwaltungsamt. 2 Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestimmen. (3) (weggefallen) (4)