(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen beschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen. (2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte, die auch die Aufgaben nach § 17 einschließt.
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