§ 10 VRG
FNA: 810-34
Fassung vom: 13.04.1984
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze , BGBl. I S. 3686 vom 22.12.2005

§ 10 VRG Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

§ 10 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

VRG ( Vorruhestandsgesetz )

(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Zuschuß erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem Arbeitgeber zu Unrecht geleisteten Zuschüsse zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig 1. Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder 2. der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.