§ 10 ArbPlSchG
FNA: 53-2
Fassung vom: 16.07.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1061 vom 29.06.2015

§ 10 ArbPlSchG Freiwillige Wehrübungen

§ 10 Freiwillige Wehrübungen

ArbPlSchG ( Arbeitsplatzschutzgesetz )

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.