§ 1 MindAnfV
FNA: 860-2-3
Fassung vom: 04.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 04.11.2004

§ 1 MindAnfV Grundsatz

§ 1 Grundsatz

MindAnfV ( Mindestanforderungs-Verordnung )

Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken ohne Vergabeverfahren auf deren Verlangen zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen, wenn die Vereinbarungen den Mindestanforderungen des § 2 entsprechen.