§ 1 KUGBezFrV
FNA: 860-3-19-4
Fassung vom: 07.12.2012
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, BGBl. I S. 1749 vom 13.11.2014

§ 1 KUGBezFrV Bezugsdauer

§ 1 Bezugsdauer

KUGBezFrV ( Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld )

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.