§ 1 GSiG
FNA: 860-6-21
Fassung vom: 26.06.2001
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2003
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I 2003 S. 3022 vom 27.12.2003

§ 1 GSiG [Anspruchsberechtigte]

§ 1 [Anspruchsberechtigte]

GSiG ( Grundsicherungsgesetz )

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte).