§ 1 ArGV
FNA: 860-3-12
Fassung vom: 17.09.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722 vom 20.10.2015

§ 1 ArGV Arbeitserlaubnis

§ 1 Arbeitserlaubnis

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

(1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden 1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder 2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb. (2) 1Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn 1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberührt.