Weicht ein Radfahrer einem entgegenkommenden Auto aus und stürzt erst beim anschließenden Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg, haftet der Fahrer zumindest teilweise. Denn das Wiederauffahren ist noch Teil des vom Pkw ausgelösten Ausweichmanövers. Der Sturz nach einem „berührungslosen Unfall“ ist dann der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
Darum geht es
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen ca. 2 m breiten befestigten Feldweg in der Umgebung von Gelnhausen. Die Beklagte führte für die Stadt Gelnhausen eine Kontrollfahrt aus und kam dem Kläger mit einem Pkw entgegen. Der Kläger wich dem Pkw auf den unbefestigten und zum Unfallzeitpunkt matschigen Seitenstreifen nach rechts aus.
Die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren berührungslos aneinander vorbei. Beim Versuch, unmittelbar nach dem Passieren wieder auf den befestigten Weg aufzufahren, stürzte der Kläger. Er zog sich mehrfache Verletzungen zu und begehrt neben dem Ersatz entstandener Heilbehandlungskosten sowie der Fahrradreparatur Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 €.
Das Landgericht hat die Beklagte zum Ausgleich von 50% des entstandenen Schadens verurteilt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Obwohl es sich um einen „berührungslosen Unfall“ handele, sei der Sturz der Beklagten zuzurechnen und beim Betrieb des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeugs entstanden. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ nach § 7 Abs. 1 StVG sei dem Schutzzweck entsprechend weit auszulegen.
Erfasst würden alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei.
Hier sei der Unfall zwar nicht beim Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen geschehen, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Radweg nach dem erfolgreichen Passieren des Fahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt sei die eigentliche Gefahr – eine Kollision mit dem von der Beklagten geführten Kfz – vorüber gewesen.
Dennoch sei der Sturz noch der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Der Ausweichvorgang sei durch die Fahrweise der Beklagten veranlasst worden. Der Sturz erfolgte im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Entgegenkommen der Beklagten.
Das Wiederauffahren des Klägers auf den befestigten Radweg sei Teil des Ausweichmanövers gewesen, welches zu Ende geführt werden sollte. Letztlich liegt ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver vor, das nach Auffassung des Senats der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen ist.
Wägt man die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile ab, gelangt man zu einer hälftigen Haftungsverteilung, stellt das OLG weiter fest. Der Betriebsgefahr der Beklagten stehe eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger gegenüber.
Er hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrrad anzuhalten und die Beklagte passieren zu lassen. Jedenfalls habe er beim Wiederauffahren auf den Radweg u.a. unter Berücksichtigung der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen.
Gegen das Urteil kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.03.2019 - 16 U 57/18
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 28.03.2019