Schließt ein Privatmann mit einem fachlich versierten Autoeinkäufer einen Vertrag über den Kauf eines Pkw und wirft der Autoeinkäufer dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, dieser habe falsche Angaben zum Fahrzeugbaujahr gemacht, ist eine vom unter Druck gesetzten Verkäufer akzeptierte Reduzierung des Kaufpreises unwirksam. Das hat das OLG Koblenz entschieden.
Darum geht es
Der Kläger, wohnhaft in Montabaur, hat dem Beklagten nach einem Angebot im Internet im Mai 2012 seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8000 € verkauft. Der Beklagte betreibt ein Autohaus in Dormagen. Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3000 € mündeten.
Diesen Betrag macht der Kläger zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hat lediglich 5000 € gezahlt.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage mangels ausreichenden Beweises abgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers hat das OLG Koblenz der Zahlungsklage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben.
Der Kläger habe die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3000 € wegen Drohung und Täuschung anfechten können, so dass der ursprüngliche Kaufpreis von 8000 € zu zahlen sei. Die Reduzierung sei nur dadurch zu Stande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt habe, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte.
Dabei sei dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst gewesen, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen sei der Käufer bewegt worden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung sei widerrechtlich.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Koblenz, Urt. v. 16.10.2014 - 2 U 393/13
Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung v. 18.11.2014