Steuerberatung -

Wann führt Gebäudeerweiterung zu Herstellungskosten?

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen führen insbesondere dann zu nachträglichen Herstellungskosten, wenn sie für eine Erweiterung des Gebäudes i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB entstehen. Eine solche liegt vor, wenn an einem Gebäude ein Anbau errichtet wird, welcher die nutzbare Fläche vergrößert oder das Gebäude in seiner Substanz vermehrt. Bei der Errichtung eines Anbaus, durch den die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert wurde, handelt es sich selbst dann um eine Erweiterung, wenn der neue Gebäudeteil lediglich eine bisher schon vorhandene Funktion ersetzt. 

Bei den im Urteilsfall geltend gemachten Planungskosten für die Errichtung des Treppenhausanbaus handelt es sich um Herstellungskosten und nicht um Erhaltungsaufwand, so dass sie nur in Höhe der AfA-Beträge ab dem Zeitpunkt der Herstellung als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sind. Da es sich um Herstellungskosten handelt, liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Instandhaltungsrücklage nicht vor.

Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 HGB Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Diese Begriffsbestimmung ist auch für das Steuerrecht maßgeblich (BFH, Urt. v. 13.10.1998 - IX R 80/95, NV). Danach führen auch Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen insbesondere dann zu nachträglichen Herstellungskosten, wenn sie für eine Erweiterung des Gebäudes entstehen. Eine solche Erweiterung liegt u.a. vor, wenn an ein Gebäude ein Anbau errichtet wird, welcher die nutzbare Fläche vergrößert oder es in seiner Substanz vermehrt. Diese Voraussetzung ist immer dann gegeben, wenn nachträglich zusätzliche Bestandteile eingebaut oder angefügt werden, die bislang nicht vorhanden waren (BFH, Beschl. v. 08.05.2001 - IX B 153/00, NV).

Wird durch die Errichtung eines Anbaus die nutzbare Fläche des Gebäudes vergrößert, ist eine solche Baumaßnahme selbst dann als Erweiterung zu beurteilen, wenn der neue Gebäudeteil lediglich eine schon bisher vorhandene Funktion ersetzt. Daher kam es im zugrundeliegenden Fall nicht darauf an, ob das alte Treppenhaus im Betriebsgebäude nicht mehr funktionsfähig war und nicht mehr genutzt werden konnte. Maßgeblich war allein, dass mit dem Anbau eine Erweiterung erfolgte. Unabhängig davon lagen Herstellungskosten auch deshalb vor, weil mit der Errichtung des Treppenhauses im Anbau erst eine nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften funktionsfähige Treppe erstellt wurde, die zuvor nicht vorhanden war.

FG Niedersachsen, Urt. v. 25.09.2008 - 16 K 477/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 11.10.10