Eine Bankkundin kann trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung einer Spareinlage von rund 70.000 € verlangen, wenn es entsprechende Hinweise gibt, dass das Sparbuch bereits aufgelöst wurde. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann die Bank dabei aber nicht allein mit internen Unterlagen nachweisen, es müssen weitere Umstände hinzukommen.
Darum geht es
Im Jahr 1992 hatte die Klägerin bei der beklagten Bank ein Sparkonto eröffnet. Als letzte Eintragung in ihrem Sparbuch ist am 21.03.1997 eine Zinsgutschrift von 2.639,72 DM zum 30.12.1996, eine Bareinzahlung von 33.193,41 DM sowie ein Guthaben von 100.000 DM ausgewiesen.
Die Klägerin hatte im Januar 2020 den Sparvertrag gekündigt, der Bank das nicht entwertete Sparbuch vorgelegt und die Auszahlung von 70.100 € verlangt.
Die beklagte Bank hatte dagegen geltend gemacht, sie habe das Sparbuch am 16.04.1998 auf telefonische Weisung des dazu bevollmächtigten Ehemannes der Klägerin aufgelöst, das damalige Guthaben samt aufgelaufener Zinsen auf dem ebenfalls bei ihr geführten Girokonto der Klägerin als Bareinzahlung verbucht und den Betrag anschließend für die Klägerin und ihren Ehemann jeweils hälftig als Festgeld angelegt.
Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage nach Vernehmung der damals tätigen Bankmitarbeiter ab, weil es sich davon überzeugt hatte, dass das Guthaben am 16.04.1998 ausgezahlt und damit der Anspruch der Klägerin aus dem Sparvertrag erfüllt wurde (Urt. v. 04.03.2021 - 4 O 161/20).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die gegen das Urteil des Landgerichts erhobene Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Karlsruhe keinen Erfolg.
Wie der Senat im Einzelnen ausgeführt hat, darf eine Bank zwar nicht schon deshalb die Auszahlung des in einem Sparbuch dokumentierten Guthabens verweigern, weil lange Zeit keine Eintragungen in dem Sparbuch vorgenommen wurden und die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind.
Vielmehr muss das Kreditinstitut auch in solchen Fällen beweisen, dass die Auszahlung des Sparbetrags bereits erfolgt ist. Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann die Bank dabei nicht allein mit ihren internen Unterlagen nachweisen. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, kann dies zum Beweis genügen.
Dazu gehört im jetzt entschiedenen Fall insbesondere der Eingang eines Betrages, der exakt der auf dem Sparkonto einschließlich Zinsen vorhandenen Sparsumme entspricht, auf einem anderen Konto der Berechtigten.
Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, diese auf ihrem Konto verbuchte Bareinzahlung vom 16.04.1998 stamme aus gesammelten Bareinnahmen des damals von den Eheleuten betriebenen Obsthandels, hat nicht zu Zweifeln des Senats an den von der Bank zu den Buchungsvorgängen vorgelegten Unterlagen geführt.
Außerdem haben Zeugen, nämlich die damaligen Bankmitarbeiter, die Richtigkeit der bankinternen Dokumente bestätigt.
Danach hatte der von der Klägerin bevollmächtigte Ehemann telefonisch die Auflösung des Sparbuchs, die Auszahlung auf das Girokonto und die anschließende Anlage als Festgeld beauftragt. Eine erneute Auszahlung des Geldes kann nicht verlangt werden.
Das Urteil des OLG Karlsruhe ist nicht rechtskräftig. Zwar hat der Senat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2022 - 17 U 151/21
Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung v. 01.02.2023