Erbrecht -

Kosten einer notariellen Testamentserrichtung

OLG Naumburg, Beschl. v. 02.01.2012 - 2 Wx 37/10  

Im Rahmen einer betreuenden Tätigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 BNotO kann der Notar verpflichtet sein, darauf hinzuweisen, dass die angeratene notarielle Testamentserrichtung Kosten auslöst und eine kostenlose eigenhändige Testamentserrichtung ebenso rechtswirksam ist.

Darum geht es

Die Beteiligten streiten sich über die Höhe der Kosten einer notariellen Beurkundung und die Erteilung einer Beratung. Die Kostenschuldner ließen sich von dem hier als Kostengläubiger beteiligten Notar in einer Erbangelegenheit, die den Nachlass ihres Schwagers betraf, beraten.

Hierbei wies der Notar sie auf die Vorteile einer testamentarischen Regelung ihrer eigenen Erbfolge hin. Die Kostenschuldner beauftragten daraufhin den Notar mit der Erstellung eines Entwurfs für ein gemeinschaftliches Testament. Der erstellte Entwurf wurde auch beurkundet.

Für die Beurkundung des gemeinschaftlichen Testaments erhob der Notar eine doppelte Gebühr nach § 46 Abs. 1 KostO.

Die Kostenschuldner haben die Kostenberechnung beanstandet. Sie sind der Ansicht, dass der Notar die für sie unerwartet hohen Kosten durch eine fehlerhafte Beratung verursacht habe. as LG Magdeburg hat nach Einholung einer Stellungnahme der Ländernotarkasse und nach Anhörung der Beteiligten die beanstandete Kostenberechnung des Notars aufgehoben. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Notargebühren bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Der Notar habe versäumt, den Kostenschuldnern mitzuteilen, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht zwingend durch eine notarielle Beurkundung hätte erfolgen müssen und eine kostenlose Eigenerrichtung durch handschriftliche Niederlegung des letzten Willens hätte erfolgen können. Der Notar legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde ein. Er vertritt die Ansicht, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, auf die Möglichkeit einer eigenhändigen Testamentserrichtung hinzuweisen und sich dadurch „selbst überflüssig" zu machen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Das LG Magdeburg ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Notarkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht durch den Notar erhoben werden dürfen.
Der rechtliche Maßstab für die dem Notar obliegenden Pflichten ergibt sich vorliegend aus § 24 Abs. 1 BNotO. Da der Hinweis auf die Möglichkeit und Vorteilhaftigkeit der Errichtung einer eigenen Verfügung von Todes wegen anlässlich einer Beratung in einer anderen Nachlassangelegenheit erfolgte, war der Notar zum Zeitpunkt dieses Hinweises betreuend im Sinne einer vorsorgenden Rechtspflege tätig. Im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BNotO wäre der Notar jedoch verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Testament wahlweise durch eine notarielle Beurkundung oder ohne Mitwirkung des Notars durch eigenhändiges Aufsetzen und Unterschreiben eines Testaments rechtswirksam errichtet werden kann.

Wenn dem Rechtssuchenden wie hier im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügungen stehen, hat der Notar in der Regel auf die verschiedenen Wahlmöglichkeiten hinzuweisen. Auch aus der objektivierten Sicht des Notars ist für die Erreichung des Vorsorgezwecks - also der individuellen Regelung der Erbfolge - eine der beiden Gestaltungsmöglichkeiten (notariell oder handschriftlich) nicht vorzuziehen.

Daher stellt das Hinwirken des Notars auf die Beurkundung des Testaments eine von den Kostenschuldnern zu Recht als irreführend empfundene Beratung und Betreuung dar.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Entscheidung ist maßgebend darauf zurückzuführen, dass der Notar hier zunächst betreuend tätig war. Hätten die Rechtssuchenden einen Auftrag zur Beurkundung bereits erteilt bzw. hätten sie den Notar allein zum Zwecke einer Testamentsgestaltung aufgesucht, hätte der Notar grundsätzlich keine Hinweispflicht in Bezug auf die Möglichkeit einer kostenlosen Testamentserrichtung gehabt. Ein Hinweis wäre in einer solchen Fallkonstellation allenfalls dann geboten gewesen, wenn für den Notar erkennbar gewesen wäre, dass der Auftraggeber sich im Hinblick auf die rechtliche Erforderlichkeit einer notariellen Beurkundung in einem Rechtsirrtum befindet.

Quelle: RA Ralf Mangold - vom 19.03.12