Ein Änderungsvorbehalt, der die Befugnis zur Abänderung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments einräumt, kann von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden. Das hat das OLG Bremen entschieden. Im Streitfall ging es um eine Regelung, wonach der überlebende Ehepartner das Testament „mit Einverständnis der Testamentsvollstrecker“ ändern können sollte.
Sachverhalt
Der Erblasser hatte 1995 mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. Es wurden für verschiedene Aufgabenkreise Testamentsvollstrecker bestimmt. Die Eheleute hatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und den Überlebenden der Ehegatten „von allen Beschränkungen“ befreit. Als Erben des letztversterbenden Ehegatten setzten sie die Kinder der beiden Töchter zu gleichen Teilen ein. Im Schlussteil des Testaments findet sich der Satz, dass das durch den Letztversterbenden das Testament „mit Einverständnis der Testamentsvollstrecker“ geändert werden könne.
Ein Jahr später errichteten sie wieder ein gemeinschaftliches Testament mit vergleichbaren Regelungen zur Verteilung des Nachlasses, es wird aber nur ein Testamentsvollstrecker bestimmt. Es findet sich der Satz „Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und neu anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur mit Übereinstimmung mit dem Testamentsvollstrecker.“
Im Jahre 2000 verfassten die Ehegatten erneut ein gemeinschaftliches Ehegattentestament und bestimmten zwei Testamentsvollstrecker nach dem Letztversterbenden. Sie setzten aber nun zu Erben des Letztversterbenden die beiden Töchter zu jeweils 40 % und die Enkel insgesamt zu 20 % ein. Wieder heißt es „Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den Testamentsvollstreckern.“
Im Jahre 2011 errichtete der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau ein notarielles Einzeltestament. Er setzte seine Töchter als Erbinnen zu ½ ein. In der Präambel dieser Urkunde erklärte er, die im Testament von 2000 enthaltene Formulierung „Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und anderweitig letztwillig verfügen, …“, sei lediglich Ausdruck des Willens, dass möglichst Einvernehmen mit den Testamentsvollstreckern herzustellen sei.
Man habe sich aber nicht „deren Diktat unterwerfen“ wollen. Eine der Töchter (2) beantragte sodann die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin zu ½ auswies. Die andere Tochter (1) stimmte diesem zu, beantragte aber später die Einziehung des Erbscheines mit den Argumenten, der Erblasser durfte entgegen der Bestimmungen aus dem Testament von 2000 nicht neu testieren. Jedenfalls wäre aber das Testament aus 2011 unwirksam, weil die Testamentsvollstrecker aus dem Testament von 2000 dem Testament aus dem Jahre 2011 nicht zugestimmt hatten. Das Nachlassgericht wies den Einziehungsantrag unter Berufung auf § 2065 BGB zurück.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Das Rechtsmittel hiergegen war nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und nach §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig. Der Zurückweisungsbeschluss wurde aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen.
Im aktuellen Erbschein, der die Tochter 2 als Erbin zu ½ auswies, war die Erbfolge nicht zutreffend wiedergegeben. Das Testament aus dem Jahre 2011 ist nach § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Zentral war das letzte (formwirksame) gemeinschaftliche Ehegattentestament aus dem Jahre 2000. In diesem Testament enthaltene letztwillige Verfügungen (die Erbeinsetzung der Töchter und Enkel) waren wechselbezügliche Anordnungen, diese unterfielen aber dem Änderungsvorbehalt. Dieses Recht zur Abänderung kann aber wieder mit beliebigen Einschränkungen erteilt werden.
Der konkrete Änderungsvorbehalt verstößt nicht gegen § 2065 BGB, denn die Bindung der Änderungsbefugnis an die Zustimmung eines Dritten, auch eines oder mehrerer Testamentsvollstrecker, ist kein Verstoß gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit. Sie ist nur eine Einschränkung einer Rechtsposition, auf die der Betreffende ohnehin keinen Anspruch hat (nämlich eine wechselbezügliche Verfügung wieder ändern zu dürfen). Das verbietet § 2065 Abs. 1 BGB nicht.
An dieser Zustimmung fehlte es hier. Die entsprechende Passage im Testament aus dem Jahr 2000 war auch nicht ein bloßes Mitteilungs- oder Beratungserfordernis: Vielmehr sollte „Übereinstimmung“ mit den Testamentsvollstreckern herbeigeführt werden, also war die Zustimmung erforderlich. Liegt kein Einverständnis vor, ist eben eine Abänderung nicht statthaft. Die Erklärung des Erblassers in der Präambel referiert nur seinen eigenen Willen, ist aber kein Beleg für den gemeinsamen Willen beider Testierender im Jahr 2000.
Hierbei ist irrelevant, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments von 2011 die Testamentsvollstrecker, die erst nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten berufen werden sollen, in diesen Funktionen noch nicht vorhanden sind. Die Klausel zum Abänderungsvorbehalt ist so auszulegen, dass die jeweiligen Personen auch dann, wenn sie noch nicht Testamentsvollstrecker sind, zur Abänderung des ursprünglichen Testaments zustimmen müssen.
Folgerungen aus der Entscheidung
Das OLG Bremen stellt klar, dass im Rahmen eines Änderungsvorbehalts bei gemeinschaftlichen Testamenten der Änderungsvorbehalt wieder unter Bedingungen gestellt werden kann. Das verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 1 BGB und den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit, denn hiermit wird keine konkrete erbrechtliche Verfügung getroffen, sondern nur eine Vorgabe aufgestellt, wie eine einmal getroffene Verfügung wieder abgeändert werden dürfte.
Eine klarstellende Erklärung des überlebenden Ehegatten, der unter Abkehr von diesen Aspekten eine „Klarstellung“ entäußert, die seine Rechtsauffassung stützt, ohne Zustimmung von den im Ehegattentestament benannten Dritten neu verfügen zu dürfen, ist mit Vorsicht zu würdigen und nicht tragend: Sie belegt, dass er seinen Willen entgegen früher eingegangener Bindungen durchsetzen will. Es spielt auch keine Rolle, dass die Tochter, die die Einziehung des Erbscheins beantragt hat, zuvor der Erteilung eben dieses Erbscheins zugestimmt hatte.
Praxishinweis
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament unterliegt bei wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich der Bindungswirkung nach §§ 2260, 2271 BGB. Hiervon können die Ehegatten eine Ausnahme etablieren, indem sie Abänderungsklauseln ins Testament aufnehmen. Dabei darf eine Rückausnahme, auch unter Einbeziehung von Dritten, auch eines oder mehreren Testamentsvollstreckern, dergestalt formuliert werden, dass diese einer Abänderung zustimmen müssen. Die Person des Zustimmungsberechtigten ist dabei frei wählbar, auch die Person eines oder mehrerer (zukünftiger) Testamentsvollstrecker ist möglich. Das sichert eine gewisse Inhaltskontrolle einer späteren Abänderung.
OLG Bremen, Beschl. v. 30.08.2017 – 5 W 27/16
Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler