Ein Tennisellenbogen ist auch bei häufiger Nutzung der Computermaus nicht ursächlich auf eine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen und daher nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Hierum geht es
Ein Mann aus Frankfurt leidet unter einer Epicondylitis humeri radialis (sogenannter Tennisellenbogen). Seine Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk führt er auf seine Bürotätigkeit zurück. Mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit habe er am Computer komplexe Datenlisten bearbeiten und dabei ständig mit der Computermaus hoch- und runterscrollen müssen.
Den Antrag des 51-jährigen Mannes auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die Tätigkeit stelle keine Gefährdung im Sinne der Berufs-krankheit Nr. 2101 dar.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Richter beider Instanzen folgten nach Einholung entsprechender Sachverständigengutachten der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Ursächlich für eine Epicondylitis könnten u.a. kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz wie z.B. beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen sein. Auch andere Bewegungsmuster wie z.B. beim Obstpflücken oder Betätigen eines Schraubendrehers könnten aufgrund der achsenungünstigen Auslenkung des Handgelenks eine Epicondylitis auslösen. Gleiches gelte für die forcierte rückseitige Streckung der Hand wie z.B. beim Hämmern oder dem Rückhandschlag beim Tennisspiel.
Bei der Arbeit mit der Computermaus sei die Bewegungsfrequenz jedoch viel geringer als beim Klavierspielen. Allenfalls kurzfristig könne es beim Scrollen und Klicken der Maustaste zu einer vergleichbaren Frequenz kommen. Die Arbeit mit der regelmäßig frei beweglichen Computermaus erfolge auch nicht bei achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks. Ferner sei der benötigte Kraftaufwand minimal. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass keine Studien vorlägen, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellenbogengelenks im Sinne einer Epicondylitis mit der PC-Arbeit bestätigten.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.10.2013 - L 3 U 28/10
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung vom 12.03.2014