Wer einem Mitschüler ins Gesicht schlägt, darf von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einen Eilantrag gegen eine entsprechende Schulordnungsmaßnahme zurückgewiesen. Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme kommt demnach der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Darum geht es
Der Antragsteller zu 2. ist der minderjährige Sohn der Antragstellerin zu 1., die allein für ihn sorgeberechtigt ist. Er besucht die 9. Klasse einer Oberschule in Berlin-Spandau.
Nachdem der Schüler, der zuvor an anderen Vorkommnissen beteiligt war, zuletzt im Dezember 2023 einem Mitschüler mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hatte, beschloss die Klassenkonferenz, ihn von einer bevorstehenden Skifahrt nach Südtirol auszuschließen.
Hiergegen wandten beide Antragsteller ein, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Vorrangig seien Erziehungsmaßnahmen zu prüfen.
Zudem diene eine Klassenfahrt gerade auch der Pflege der sozialen Kontakte, was keine Berücksichtigung gefunden habe.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin war die Entscheidung der Klassenkonferenz bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Nach dem Berliner Schulgesetz könnten Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigte oder andere am Schulleben Beteiligte gefährde, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprächen.
Das Gesetz erlaube zudem den Ausschluss von bis zu zehn Schultagen. Diesen Vorgaben entspreche die getroffene Ordnungsmaßnahme.
Bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme komme der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege.
Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Klassenkonferenz habe den Sachverhalt zutreffend ermittelt und hieraus den Schluss ziehen dürfen, dass der Schüler keine Einsicht in die Notwendigkeit gewaltfreier Konfliktlösung gezeigt habe.
Zahlreiche vorhergehende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen wie pädagogische Gespräche mit dem Antragsteller zu 2., Wiedergutmachungen, Elterngespräche, das Hinzuziehen des polizeilichen Präventionsbeamten, ein Tadel sowie ein Verweis im Januar 2023 - ebenfalls wegen physischer Gewalt - hätten nicht dazu geführt, dass dieser Konflikte friedlich löse und Anweisungen des Lehr- und Erziehungspersonals befolge.
Eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit setze aber voraus, dass Schülerinnen und Schüler u.a. bereit seien, Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen.
Bliebe das gezeigte Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule die zur Vermittlung der genannten Ziele erforderliche Glaubwürdigkeit und Durchsetzungsfähigkeit einbüßen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschl. v. 24.01.2024 - 3 L 61.24
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung v. 01.02.2024