OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.01.2010 -1 A 10779/09.OVG
Die für den Bereich der „Oberen Limburger Straße“ in Diez erlassene Veränderungssperre steht der baurechtlichen Genehmigung eines Lebensmittelmarktes entgegen.
Darum geht es:
Die Klägerin beantragte im März 2007 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Plus-Marktes“ mit Backshop in Diez. Der geplante Standort des Lebensmittelmarktes ist ca. 2,5 km von der Innenstadt entfernt. Im April 2007 beschloss der Diezer Stadtrat für den betreffenden Bereich die Aufstellung des Bebauungsplans „Obere Limburger Straße“. Damit soll die Ansiedlung von sogenannten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet verhindert werden. Zugleich erließ der Stadtrat eine Veränderungssperre. Daraufhin lehnte die beklagte Baubehörde den Bauantrag ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtet das Verwaltungsgericht die Baubehörde, über das Baugesuch erneut zu entscheiden.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Ablehnung des Bauantrages.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Der Genehmigung eines Verbrauchermarktes im Bereich der „Oberen Limburger Straße“ stehe die vom Stadtrat beschlossene Veränderungssperre entgegen. Sie diene dazu, die zukünftige Bebauungsplanung zu sichern. Danach solle die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben im fraglichen Gebiet ausgeschlossen werden, um die Chance für die Ansiedlung solcher Märkte in der Innenstadt zu erhalten.
Keine unzulässig Negativplanung
Damit handele es sich bei dem in Aussicht genommenen Bebauungsplan nicht um eine unzulässige Negativplanung („Verhinderungsplanung“). Denn die Stadt Diez strebe mit der Einschränkung der Nutzung des Plangebiets das positive Ziel an, die Innenstadtstrukturen zu entwickeln und zu stärken.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 27.01.10